Arbeitsbühnenvermietung und -verkauf Buchtmann

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Vermietung von Baumaschinen, Arbeitsbühnen, Staplern u. Minikrane

Allgemeine Vermietbedingungen

I. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter das Mietgerät für die vereinbarte Mietzeit zu überlas-sen. Es gelten ausschließlich nachfolgende Vermietbedingungen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich das Mietgerät nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Er verpflichtet sich ferner, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit zurückzugeben.
  3. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse am Einsatzort und die Einsatzmöglichkeiten des Mietgerätes. Er ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten am Einsatzort wie Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Höhen-/Gewichtsbeschränkungen unaufgefordert hinzuweisen, bzw. sich als Fahrer vor Arbeitsbeginn hierüber zu informieren.
  4. Bei Fehlbestellungen von Mietgeräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die ausgefallene Mietzeit zu berechnen.

II. Einsatzbedingungen mit Bedienpersonal

  1. Der Vermieter stellt mit dem Mietgerät einen geschulten Bedienfachmann zur Verfügung. Das Mietgerät darf deshalb ausschließlich von diesem bedient werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
  2. Die Kosten für das Bedienpersonal (und die Betriebsstoffe) werden gesondert berechnet.

III. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer

  1. Bei Übergabe des Mietgerätes erfolgt eine Einweisung des Mieters durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (Bedienungsanleitung und Wartungshinweise) Kenntnis zu nehmen und zu beachten.
  2. Nur die vom Vermieter eingewiesenen Personen sind berechtigt, das Mietgerät zu bedienen. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Mieter ist untersagt.
  3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass selbstfahrende Arbeitsbühnen nur durch Berechtigte gefahren werden, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Das Mietgerät ist durch den Mieter gegen Diebstahl zu sichern. Sofern das Mietgerät durch ein Fahrzeug des Mieters transportiert wird, obliegt es dem Mieter für eine entsprechende Transportsicherung sowie für die Einhaltung der zulässigen Anhänge- und Zuladungslasten zu sorgen.
  4. Öl- und Batteriesäure sind laut Bedienungsanleitung durch den Mieter während des Betriebes zu überprüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden hieraus sind durch den Mieter zu ergreifen. Die Maschine ist ausschließlich für Arbeiten an Arbeitstagen (Mo. bis Fr.) angemietet. Die tägliche maximale Einsatzdauer beträgt 9 Stunden. Darüber hinausgehende Einsatzzeiten sind vom Mieter anzuzeigen und sind gesondert zu vergüten.
  5. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Baumpflegearbeiten. Sandstrahlarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden. Durch vernachlässigte Unterhaltsarbeiten, unsachgemäße Bedienung oder aufwendige Reinigung der Maschine entstehende Kosten, hat der Mieter zu tragen.
  6. Das Mietgerät darf nur im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einer übermäßigen Beanspruchung, Verschleiß oder Beschädigung führt. Der Mieter ist dabei verpflichtet sich über die Beschränkungen der Durchfahrtshöhe durch die Fahrzeugaufbauten zu informieren.
  7. Der Vermieter ist berechtigt das Mietgerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist dem Vermieter verpflichtet, die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
  8. Bei Selbstfahrgeräten beinhaltet der vereinbarte Mietpreis ausschließlich die Gerätekosten ohne Treibstoff und Betriebsmittel.
  9. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter unverzüglich hierüber zu informieren.
  10. Der Mieter hat bei Störungen am Mietgerät und bei Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

IV. Gewährleistung und Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter ist bemüht, das Mietgerät zum vorgesehenen Termin bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart wurden, sind Zusagen oder Angaben von Seiten des Vermieters grundsätzlich unverbindlich. Auf jeden Fall haftet der Vermieter auf Ersatz eines Folgeschadens nur, sofern der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters nicht eingehalten werden kann und auch dann nur pro Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Abtrennbare Teile der Leistungen des Vermieters sind bezüglich Termine und Fristen jeweils gesondert zu beurteilen.
  2. Beanstandungen zum Mietgerät müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich beim Vermieter angezeigt werden. Bei später gerügten Beanstandungen ist jeder Anspruch von Seiten des Mieters ausgeschlossen.
  3. Im Übrigen können durch den Mieter Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, unberührt der gesetzlichen Ansprüche bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, nur geltend gemacht werden, sofern
    1. eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters vorliegt;
    2. durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens;
    3. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eintreten, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen oder
    4. der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

V. Haftung des Mieters

  1. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach Ziff. VIII 1 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgerätes einzuhalten, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
  2. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt insoweit den Vermieter von jeglicher Haftung frei. Bei Schäden, die durch den Selbstfahrer mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer Pflichthaftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von
    € 2.000,00 pro Schadensfall.
  3. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Der Ausfallschaden des Vermieters wird ab dem 10. Arbeitstag nach Eintritt des Ausfalls auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung pauschalisiert wie folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, der Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale: bei Ausfall bis 25 Arbeitstage 70 % und für darüberhinausgehende Zeiträume 60 % des Netto-Listenpreises des jeweiligen Mietgerätes.
  4. Haben Dritte den Unfall allein, überwiegend oder mitverschuldet, so tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemüht sich der Mieter zunächst Zahlungen von dritten Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung dieser Ansprüche durch den Vermieter.
  5. Der Mieter wird verpflichtet zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden, die aus den Preislisten und Prospekten ersichtliche Zusatzversicherung gegen Bruch mit Selbstbeteiligung von € 1.500,00 – € 4.500,00 pro Schadensfall abzuschließen.
  6. Der Mieter haftet in jedem Fall auch bei Abschluss des versicherten Risikos neben dem vereinbarten Selbstbehalt in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
    1. übermäßige Benutzung und andere als Bruch;
    2. Verletzung einer der in III erwähnten Obliegenheiten;
    3. Weitervermietung des Fahrzeuges oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer und
    4. grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung, insbesondere Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden, sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol, Drogen sowie weiteren Rauschmitteln oder ohne gültige Fahrerlaubnis.
  7. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen Ziffer 6 a) und b) nicht schuldhaft und im Fall d) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. In jedem Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
  8. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Versicherungen an den Vermieter zur Sicherung von dessen vorstehenden Ansprüchen ab, soweit Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

VI. Angebote, Preise und Berechnung

  1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Gerätes zuzüglich der jeweils zu berechnenden Versicherungsprämie. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. An- und Abfahrt richtet sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Stützpunkt des Vermieters und wird entsprechend dem vereinbarten Miettarif in Rechnung gestellt.
  3. Übernimmt der Vermieter im Auftrag des Mieters gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden diese Kosten zusätzlich berechnet.
  4. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Mieters oder Dritter die Arbeit mit dem Mietgerät nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so ist der Vermieter berechtigt, dennoch die Vergütung für die gesamte Mietzeit zu verlangen. Standzeiten sind vom Mieter zu bezahlen. Die Vergütung richtet sich dabei je nach Dauer der Standzeit nach der entsprechenden Miete.
  5. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen.
  6. Der Vermieter ist berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Mietfahrzeuges eine angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
  7. Für die Pre-Notification der SEPA-Lastschriften gilt eine verkürzte Frist von einem Kalendertag. Unsere Gläubiger-ID lautet: DE250850461.

VII. Zurückbehaltungsrecht des Vermieters

  1. Der Vermieter ist berechtigt im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsterminen evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich dadurch entsprechend.
  2. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, oder nach seiner Wahl ohne jeglichen Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswertes berechnen. Dabei bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens unbenommen.
  3. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, soweit solche Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann nur durch den Mieter, welcher nicht Unternehmer ist, und nur für den Fall ausgeübt werden, dass sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VIII. Ende der Mietzeit / Rückgabe

  1. Das Mietgerät ist entsprechend den obigen Bestimmungen in voll funktionsfähigen, ordnungsgemäßen, gereinigten, der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigung an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Im Falle der vereinbarten Abholung durch den Vermieter im Auftrag des Mieters beinhaltet die Pflicht zur Freimeldung auch die Mitteilung der genauen Ortsangabe, an dem sich der Mietgegenstand befindet. Die Obhutspflicht des Mieters endet in diesem Fall erst mit der Übernahme durch den Vermieter. Die Abholung durch den Vermieter erfolgt dabei spätestens am übernächsten Arbeitstag nach Beendigung der Mietzeit. Eine Rücknahme des Mietgegenstandes erfolgt nur während der Geschäftszeit des Vermieters soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, welche eine sofortige Weiterbenutzung des Mietgerätes in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, bei der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen.
  3. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
  4. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Stützpunkt des Vermieters eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die außerordentliche Kündigung gemäß Ziffer X. 3. bleibt unberührt.
  5. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes an den neuen Mieter.

IX. Verletzung der Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des pro Tag vereinbarten Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten.
  2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigung ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

X. Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar.
  2. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:
    1 Tag wenn der Mietpreis pro Tag,
    2 Tage wenn der Mietpreis pro Woche und
    1 Woche wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen und das Mietgerät abzuholen, wenn
    1. der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Rückstand ist,
    2. wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert,
    3. wenn der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet, seine Unterhaltspflicht daran verletzt oder an einen dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.

XI. Sicherungsabtretung

Zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Vermieters gegen den Mieter aus diesem Vertrag, bzw. künftiger Mietverträge gleicher Art, tritt der Mieter an den Vermieter folgende Forderung ab: alle Forderungen aus Werk- oder Dienstverträgen des Mieters gegen den jeweiligen Auftraggeber, sofern für die Erfüllung der Werk- oder Dienstleistung das jeweilige Mietgerät durch den Mieter zur Vertragserfüllung eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

XII. Sonstiges

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
  2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt und es gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. „Arbeitsbühnen Buchtmann GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten.
    Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.”

(Stand August 2016)


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