Arbeitsbühnenvermietung und -verkauf Buchtmann

0800/7373731

kostenlos aus dem deutschen Festnetz

PartnerLift

Vermietung von Baumaschinen, Arbeitsbühnen, Staplern u. Minikrane

Vermietbedingungen für Flurförderzeuge

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Staplern durch Arbeitsbühnen Buchtmann GmbH (nachfolgend “Vermieter”) gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend “Mieter”) erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, es wurde schriftlich durch den Vermieter zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Mieters die Leistung diesem gegenüber vorbehaltlos erbringt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen Vermieter und Mieter.

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Stapler (nachfolgend “Mietgegenstand”) für die vereinbarte Mietzeit in Miete ohne Bedienpersonal zu überlassen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, die Betriebsanleitung, DIN-Normen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt – soweit zutreffend – zurückzugeben.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme und Gebrauch des Mietgegenstandes vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (Bedienungsanleitung und Wartungshinweise) Kenntnis zu nehmen und diese Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und die Einsatzmöglichkeiten des Mietgegenstandes am Einsatzort.
  5. Bei Fehlbestellungen von Mietgegenständen durch falsche Angaben oder falsch geschätzte Höhen, Traglasten etc., welche nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten sowie die ausgefallene Mietzeit zu berechnen.

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Mit der Übernahme des Mietgegenstandes geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf den Mieter über.
  2. Der Mieter hat den Mietgegenstand unverzüglich nach Entgegennahme zu überprüfen und etwaige Mängel gegenüber dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.
  3. Mit Übergabe des Mietgegenstandes wird durch den Vermieter auch die dazugehörige Betriebsanleitung mit übergeben.
  4. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz des Mietgegenstandes nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind.
  5. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, welche bei Übergabe vorhanden waren und welche den vorgesehenen Einsatz beeinträchtigen, auf seine Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Einsatzbedingungen

  1. Der Mieter verpflichtet sich, auf dem Mietgegenstand nur solche Personen einzusetzen, die befähigt sind, Stapler zu führen und die im Besitz einer Fahrerlaubnis für den Mietgegenstand sind. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Mieter ist untersagt. Für den Fall, dass durch zulässige Anbauten an dem Stapler eine weitergehende Verwendung des Mietgegenstandes ermöglicht wird, müssen auch für diese ergänzenden Verwendungen, soweit erforderlich, die mit der Bedienung befassten Personen über die hierfür erforderlichen Berechtigungen/Erlaubnisse verfügen.
  2. Der Mietgegenstand darf nur in seiner Funktion als Stapler im Rahmen der jeweils zulässigen Hublasten eingesetzt werden. Bei Verwendung von als Zubehör mitvermieteten Anbauteilen ist die jeweils zutreffende Konfiguration einzustellen. Die Verwendung oder Montage von Anbauteilen, welche nicht als optionales Zubehör durch den Vermieter bereitgestellt wurden, ist untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren.
  3. Der Mietgegenstand ist durch den Mieter gegen Diebstahl und unbefugten Gebrauch zu sichern. Sofern der Mietgegenstand durch ein Fahrzeug des Mieters transportiert wird, obliegt es dem Mieter, für eine entsprechende Transportsicherung zu sorgen.
  4. Öle, Wasser und Batteriesäuren sind täglich durch den Mieter während des Betriebs zu überprüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Vorbeugende Maßnahmen sind im geeigneten Umfang zur Vermeidung von Folgeschäden hieraus durch den Mieter zu ergreifen.
  5. Alle 200 Betriebsstunden ist der Vermieter zu verständigen, um auf Kosten des Vermieters am Mietgegenstand eine Wartung durchführen zu lassen. Zusätzliche Kosten, die durch vernachlässigte Unterhaltsarbeiten, unsachgemäße Bedienung oder aufwendige Reinigungsarbeiten des Mietgegenstandes entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
  6. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, solche Untersuchungen zu dulden.
  7. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder vergleichbare Maßnahmen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Vermieter hierüber zu informieren.
  8. Der Mieter hat bei Unfällen und Störungen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
  9. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

§ 4 Mietdauer

  1. Die Laufzeit des Mietvertrages beginnt am Tage der ordnungsgemäßen Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter.
  2. Die Mietdauer endet mit dem Zeitpunkt, an dem der Mietgegenstand vollständig an dem vereinbarten Rückgabeort an den Vermieter zurückgegeben wird, frühestens mit dem nächsten Werktag der schriftlichen Freimeldung durch den Mieter, frühestens jedoch mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mietdauer.
  3. Zeiten für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen gehören zur Mietzeit, es sei denn, es handelt sich um Reparaturarbeiten zur Beseitigung eines bei Übergabe bereits vorhandenen Mangels.

§ 5 Mietpreis

  1. Das Mietentgelt, das an den Vermieter zu entrichten ist, berechnet sich für die Dauer des Mietzeitraums auf der Basis des vereinbarten Tagesmietpreises. Dem Tagesmietpreis liegt eine Arbeitszeit bis zu 9 Stunden täglich (1-Schichtbetrieb) zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen. Sie werden zusätzlich berechnet. Einsatzzeiten, die über 9 Stunden pro Tag hinausgehen, erhöhen den Mietpreis um 1/8 des vereinbarten Tagesmietpreises. Wird der Mietgegenstand im 2-schichtigen Betrieb eingesetzt, erhöht sich der Tagesmietpreis um 75 %, bei 3-schichtigem Betrieb um 125 %.
  2. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge des Vermieters sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Mietgegenstandes zuzüglich der jeweils zu berechnenden Versicherungsprämie. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zu Grunde zu legen.
  3. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
  4. An- und Abfahrt richtet sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Stützpunkt des Vermieters und wird entsprechend dem vereinbarten Miettarif in Rechnung gestellt. An- und Ablieferung durch den Vermieter erfolgt auf dessen Gefahr bis Grundstücksgrenze des Mieters bzw. Lieferortes.
  5. Das Risiko der tatsächlichen Einsatzmöglichkeit des Mietgegenstandes (z. B. aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen, Zugänglichkeit des Einsatzortes, Streik, behördliche Anordnungen, etc.) trägt der Mieter. Dadurch verursachte Standzeiten sind vom Mieter in Höhe der vereinbarten Vergütung an den Vermieter zu bezahlen.
  6. Das Mietentgelt ist im Voraus durch den Vermieter ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist eine Mietdauer und/oder ein Abrechnungszeitraum nicht bestimmt, so ist das Mietentgelt monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats, zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist der Vermieter grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes eine angemessene Vorschusszahlung zu verlangen.
  7. Der vereinbarte Mietpreis umfasst nicht Treibstoffkosten oder sonstige Betriebsmittel des Mietgegenstandes. Diese sind während der Mietdauer durch den Mieter zu tragen.
  8. Beschädigungen an der Bereifung, die über den üblichen durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehenden Verschleiß des Staplers, welche während der Dauer der Vermietung auftreten, sind durch den Mieter zu ersetzen (Reifenersatz und Arbeitszeit).
  9. Für die Pre-Notification der SEPA-Lastschriften gilt eine verkürzte Frist von einem Kalendertag. Unsere Gläubiger-ID lautet: DE250850461.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

  1. Beanstandungen zum Mietgegenstand müssen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch von Seiten des Mieters ausgeschlossen.
  2. Im Übrigen können durch den Mieter Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, unberührt der gesetzlichen Ansprüche bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, nur geltend gemacht werden, sofern
    1. eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters vorliegt;
    2. durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens;
    3. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eintreten, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen oder
    4. der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
  3. Für Schäden, die mit dem Mietgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt insoweit den Vermieter von jeglicher Haftung frei. Bei Schäden, die durch den Mieter oder dem von ihm eingesetzten Fahrer mit dem Mietgegenstand Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer Pflichthaftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von EUR 2.000,00 pro Schadensfall.
  4. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Mietgegenstand, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Der Ausfallschaden des Vermieters wird ab dem 10. Arbeitstag nach Eintritt des Ausfalls auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung
    pauschalisiert wie folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, der Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale: bei Ausfall bis 25 Arbeitstage 70 % und für darüberhinausgehende Zeiträume 60 % des Netto-Listenpreises des jeweiligen Mietgegenstandes. Haben Dritte den Unfall allein, überwiegend oder mitverschuldet, so tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemüht sich der Vermieter zunächst Zahlungen von dritten Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung dieser Ansprüche durch den Vermieter. Der Mieter wird verpflichtet, zur Abdeckung der Geräte -und Folgeschäden, die aus den Preislisten und Prospekten ersichtliche Zusatzversicherung gegen Bruch mit Selbstbeteiligung von
    € 3.000,00 – pro Schadensfall abzuschließen.
  5. Der Mieter haftet in jedem Fall auch bei Abschluss des versicherten Risikos in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
    1. den Selbstbehalt
    2. übermäßige Benutzung und andere als Bruch;
    3. Verletzung einer der in § 3 erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;
    4. Weitervermietung/Überlassung des Mietgegenstandes an einen nicht berechtigten Fahrer
    5. grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung, sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol oder ohne gültige Fahrerlaubnis.
      Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen b) und c) nicht schuldhaft und in den Fällen d) und e) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. In jedem Fall haftet der Mieter für das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
  6. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 1 Ziffer 2 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
  7. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal
    verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen übernimmt der Mieter die Haftung.
  8. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Versicherungen an den Vermieter zur Sicherung von dessen vorstehenden Ansprüchen ab, soweit Schäden am Mietgegenstand und Folgeschäden versichert sind.

§7 Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter ist bemüht, den Mietgegenstand zum vorgesehenen Termin bereit zu stellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet und vereinbart sind, sind Zusagen oder Angaben von Zeiten des Vermieters grundsätzlich unverbindlich. Der Vermieter haftet für Folgeschäden nur dann, sofern der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten auf Seiten des Vermieters nicht eingehalten wurde und auch dann nur pro Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses.
  2. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
    1. grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
    2. der schuldhaften Verletzung wegen wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    3. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht
    4. einer Haftung des Vermieters nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

§ 8 Zurückbehaltungsrecht des Vermieters

  1. Der Vermieter ist berechtigt im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsterminen ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich dadurch entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
  2. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswert es abhängig machen oder nach seiner Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswertes berechnen. Dabei bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens unbenommen.
  3. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, soweit nicht solche Gegenansprüche des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann nur durch den Mieter, welcher nicht Unternehmer ist, und nur für den Fall ausgeübt werden, dass sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Ende der Mietzeit / Rückgabe

  1. Das Mietgerät ist entsprechend den obigen Bestimmungen in voll funktionsfähigen, ordnungsgemäßen, gereinigten, der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigung an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Im Falle der vereinbarten Abholung durch den Vermieter im Auftrag des Mieters beinhaltet die Pflicht zur Freimeldung auch die Mitteilung der genauen Ortsangabe, an dem sich der Mietgegenstand befindet. Die Obhutspflicht des Mieters endet in diesem Fall erst mit der Übernahme durch den Vermieter. Die Abholung durch den Vermieter erfolgt dabei spätestens am übernächsten Arbeitstag nach Beendigung der Mietzeit.
  2. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände oder Schäden fest, welche die sofortige Weiterbenutzung des Mietgegenstandes in Frage stellen, so ist er verpflichtet, bei der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen.
  3. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
  4. Eine Rücknahme des Mietgegenstandes erfolgt nur während der Geschäftszeit des Vermieters soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe vereinbart wurde.
  5. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Stützpunkt des Vermieters eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die außerordentliche Kündigung gemäß Ziffer X. 3. bleibt unberührt.
  6. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes an den neuen Mieter.

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des pro Tag vereinbarten Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten.
  2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigung ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

§ 11 Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar.
  2. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:
    1 Tag wenn der Mietpreis pro Tag
    2 Tage wenn der Mietpreis pro Woche und
    1 Woche wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
  3. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen, wenn
    1. der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrag es länger als 14 Kalendertage in Rückstand ist,
    2. wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert,
    3. wenn der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an einen dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.

§ 12 Sicherungsabtretung

Zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Vermieters gegen den Mieter aus diesem Vertrag, bzw. künftiger Mietverträge gleicher Art, tritt der Mieter an den Vermieter folgende Forderung ab: alle Forderungen aus Werk- oder Dienstverträgen des Mieters gegen den jeweiligen Auftraggeber, sofern für die Erfüllung der Werk- oder Dienstleistung der jeweilige Mietgegenstand durch den Mieter zur Vertragserfüllung eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

§ 13 Sonstiges

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
  2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt und es gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand- auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters.
  4. „Arbeitsbühnen Buchtmann GmB ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten.
    Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.”

(Stand: August 2016)


Download/Druck (pdf)

Datei herunterladen

Copyright ©2013 Buchtmann Arbeitsbühnen- Verkauf und Vermietung GmbH. Keine Gewährleistung auf die Verfügbarkeit der Maschinen aus dem Mietpark, sowie die Richtigkeit der technischen Daten und sonstigen Angaben. Änderungen jederzeit vorbehalten. Alle auf dieser Internetseite genannten und gezeigten Markennamen, Firmennamen oder Logos, sind Warenzeichen der jeweiligen Unternehmen bzw. Rechte-Inhaber.

Impressum | Sitemap